Beccaria, Kapitel 31/36 (fr,de)
Christof Schöch / Beccaria-31
- Created on 2022-04-01 13:18:12
- Modified on 2022-04-01 13:21:40
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français
Deutsch
De quelques crimes difficiles à constater .
Il y a quelques crimes trop fréquens dans la Société , et en même tems difficiles à prouver . Tels sont l’adultère , la pédérastie , l’infanticide .
Il y a quelques crimes trop fréquens dans la Société , et en même tems difficiles à prouver . Tels sont l’adultère , la pédérastie , l’infanticide .
Von
einigen
Verbrechen
,
die
schwer
zu
beweisen
,
als
Ehebrüche
,
Kindermorde
u
.
Es giebt einige Verbrechen , welche in der Geselschaft sehr häufig vorkommen , und doch sehr schwer zu beweisen sind . Die Schwierigkeit des Beweises vertrit und befestiget die Wahrscheinlichkeit der Unschuld , und da der Vortheil , den das gemeine Wesen davon hat , daß diese Verbrechen ungestraft vorübergehen , um so viel geringer ist , je mehr die Menge dieser Verbrechen zum Theil aus verschiedenen Meynungen , wornach sie ein jeder
beurtheilet oder gar für unschuldig hält , entstehet . Also muß die Zeit der Untersuchung , und die Frist
der Verjährung nach obiger Regel gleichermaasen abnehmen .
Und ob nun gleich der Ehebruch , die Knabenliebe und andere dergleichen des Fleisches unordentliche Vermischung Uebertretungen sind , die schwerlich zu erweisen , so werden sie doch nach der angenommenen Meynung in die Reyhe derjenigen Verbrechen gestelt , wo ein Wütterich Scheinbeweise , Muthmasungen , Halbbeweise , ( gerade als wenn ein Mensch halbunschuldig , oder halbschuldig , das ist , halbstrafwürdig , und halb lossprechenswerth seyn könte ) zuläst , ja wohl gar die Folter nicht nur an der Person des Beklagten , sondern auch ( o daß ich solchen Unsin erwehnen muß ) an Zeugen , und so gar an den Hausgesinde ihre grausame Gewalt verüben darf . Denn so finden wir , daß es die Anleitung oder , recht zu sagen , die kaltblütige Dumheit einiger Rechtslehrer vorschreibe .
Es giebt einige Verbrechen , welche in der Geselschaft sehr häufig vorkommen , und doch sehr schwer zu beweisen sind . Die Schwierigkeit des Beweises vertrit und befestiget die Wahrscheinlichkeit der Unschuld , und da der Vortheil , den das gemeine Wesen davon hat , daß diese Verbrechen ungestraft vorübergehen , um so viel geringer ist , je mehr die Menge dieser Verbrechen zum Theil aus verschiedenen Meynungen , wornach sie ein jeder
beurtheilet oder gar für unschuldig hält , entstehet . Also muß die Zeit der Untersuchung , und die Frist
der Verjährung nach obiger Regel gleichermaasen abnehmen .
Und ob nun gleich der Ehebruch , die Knabenliebe und andere dergleichen des Fleisches unordentliche Vermischung Uebertretungen sind , die schwerlich zu erweisen , so werden sie doch nach der angenommenen Meynung in die Reyhe derjenigen Verbrechen gestelt , wo ein Wütterich Scheinbeweise , Muthmasungen , Halbbeweise , ( gerade als wenn ein Mensch halbunschuldig , oder halbschuldig , das ist , halbstrafwürdig , und halb lossprechenswerth seyn könte ) zuläst , ja wohl gar die Folter nicht nur an der Person des Beklagten , sondern auch ( o daß ich solchen Unsin erwehnen muß ) an Zeugen , und so gar an den Hausgesinde ihre grausame Gewalt verüben darf . Denn so finden wir , daß es die Anleitung oder , recht zu sagen , die kaltblütige Dumheit einiger Rechtslehrer vorschreibe .